 |
Der Gemeindeversammlung steht die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung zu.
| Aufgaben: | Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung - der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen
- des Reglements über die Wasserversorgungsanlagen
- der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen
- der Grundsätze für die Gebührenerhebung
- weiterer Verordnungen von allgemeiner Bedeutung, die nicht in die Kompetenz einer Gemeindebehörde fallen
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung - des kommunalen Richtplans
- der Bau- und Zonenordnung
- des Erschliessungsplans
- von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen
|
| Kompetenzen: | Die Gemeindeversammlung ist zuständig für - die Festsetzung des jährlichen Voranschlages
- die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
- Zusatz- und Nachtragskredite, insoweit als sie sich der Gemeinderat nicht auf seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will
- Beschlüsse über neue Ausgaben, wenn sie im Einzelfall bei einmaligen ausgaben den Betrag von CHF 200'000.-, nicht aber CHF 3'000'000.-, bei jährlich wiederkehrenden den Betrag von CHF 50'000.-, nicht aber CHF 300'000.- übersteigen
- die Abnahme der Jahresrechnung
- die Genehmigung der Abrechnung über Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen
- die Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF 2'000'000.- im Einzelfall
- die finanzielle Beteiligung oder die Gewährung von Darlehen von mehr als CHF 300'000.- im Einzelfall, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
- die Eventualverbindlichkeiten von mehr als CHF 100'000.- im Einzelfall
|
| Voraussetzungen: | Alle Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind und in der Gemeinde politischen Wohnsitz haben |
| Nächste Gemeindeversammlungen: |
| Letzte Gemeindeversammlungen: | |
Zeige alle vergangenen Einträge
|
 |