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Ausländerrechtliche Bestimmungen

Zuständige Abteilung:Sicherheit
Zuständige Dienststelle:Einwohnerkontrolle / Meldeamt

Die Rechte der Ausländerinnen und Ausländer sind in Niederlassungsverträgen mit deren Heimatstaaten geregelt. Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wird durch das kantonale Migrationsamt erteilt.

Ausländerinnen und Ausländer benötigen zum Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung. Dabei müssen wir, seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 und der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit, zwischen den Ländern, die der Europäischen Union (EU) oder der European Fair Trade Assosiation (EFTA) angehören, und den so genannten 3. Staaten unterscheiden.

Bewilligungen EG/EFTA Staaten Bewilligungen Drittstaaten 
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTAAusweis BJahresaufenthaltsbewilligungAusweis B
Niederlassungsbewilligung EG/EFTAAusweis CNiederlassungsbewilligungAusweis C
Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTAAusweis LKurzaufenthaltsbewilligungAusweis L
Grenzgängerbewilligung EG/EFTAAusweis GAsylbescheinigungAusweis N
  Vorläufige AufnahmeAusweis F
Weitere Informationen zu den Bewilligungsarten finden sie auf der Webseite des Kantons Zürich sowie des Bundes .

Verantwortlich Telefon
Einwohnerkontrolle / Meldeamt 044 842 36 04

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