Die Rechte der Ausländerinnen und Ausländer sind in Niederlassungsverträgen mit deren Heimatstaaten geregelt. Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wird durch das kantonale Migrationsamt erteilt.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zum Aufenthalt in der Schweiz eine Bewilligung. Dabei müssen wir, seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Verträge am 1. Juni 2002 und der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit, zwischen den Ländern, die der Europäischen Union (EU) oder der European Fair Trade Assosiation (EFTA) angehören, und den so genannten 3. Staaten unterscheiden.
Bewilligungen EU/EFTA Staaten | Bewilligungen Drittstaaten | ||
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Ausweis B | Jahresaufenthaltsbewilligung | Ausweis B |
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | Ausweis C | Niederlassungsbewilligung | Ausweis C |
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Ausweis L | Kurzaufenthaltsbewilligung | Ausweis L |
Grenzgängerbewilligung EU/EFTA | Ausweis G | Asylbescheinigung | Ausweis N |
Vorläufige Aufnahme | Ausweis F |
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerkontrolle / Meldeamt | 044 842 36 04 | meldeamt@regensdorf.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 044 842 37 54 | sicherheit@regensdorf.ch |