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Baubewilligung im Anzeigeverfahren (AV)

Für Vorhaben untergeordneter Bedeutung, welche keine Interessen rekursberechtigter Dritter berühren, wird das Anzeigeverfahren angewandt (Vordach, Balkon, Dachkamin, Dachflächenfenster, Dachaufbaute, Änderung Zweckbestimmung, Veränderung im Innern des Gebäudes, Änderung der Heiz-/Tankanlage, offene {private} Schwimmbecken, Gartenhäuser, Schöpfe, Mauern und Einfriedungen bis 1.50 m Höhe, Unterteilung von Grundstücken, und falls bewilligungspflichtig: Antennen und Sonnenkollektoren etc.)

Eine Publikation und Aussteckung ist beim AV nicht erforderlich. Das Anzeigeverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn der Baubehörde das Einverständnis der zum Rekurs berechtigten Dritten nachgewiesen wird.

Reklamen werden - ausser in Kernzonen - mittels Anzeigeverfahren behandelt.

Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
Behandlungsfrist: 30 Tage

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