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Hundewesen

Was Hundehalterinnen und Hundehalter alles zu beachten haben
Nicht nur die neue kantonale Hundegesetzgebung, sondern auch die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung des Bundes enthält Vorgaben zur Hundehaltung. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was im zeitlichen Ablauf alles zu bedenken ist. In der Broschüre für HundehalterInnen finden Sie alles Wissenswerte rund um die Hundehaltung. Zudem gibt es auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) viele Informationen und Broschüren über das Halten von Hunden.

Bevor ein Hund angeschafft wird:

  • Haftpflichtversicherung abschliessen mit mindestens Fr. 1 Mio. Deckung für alle Hunde, unabhängig von ihrer Grösse und Rasse.
  • Abklären, ob und welche Kurse Sie mit Ihrem Hund besuchen müssen. Informationen dazu finden Sie hier.
  • Sicherstellen, dass es sich um keinen Hund handelt, welcher der Rassetypenliste IIangehört, da die Übernahme verboten ist.


Wenn ein Hund übernommen worden ist:

  • Personen, welche noch nie einen Hund gehalten haben, müssen als erstes bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes vorsprechen und sich in der AMICUS-Datenbank erfassen lassen (Für Personen, welche bereits einen korrekt registrierten Hund halten oder gehalten haben, entfällt die Vorsprache bei der Gemeinde, da ihre Personalien bereits in der Datenbank vorhanden sind).
  • Sie erhalten per Post automatisch die LOGIN-Daten für den Zugriff auf die AMICUS.
  • Nun können Sie sich mit Ihrer Personen-ID aus der AMICUS-Datenbank beim Tierarzt melden. Der Tierarzt ist für die Erfassung der Hundedaten und Verknüpfung mit Ihrer Person in der AMICUS zuständig.
  • Denken Sie bitte daran, den Hund innert 10 Tagen nach der Übernahme bei der Einwohnerkontrolle Regensdorf oder online anzumelden.
  • Von der Gemeindeverwaltung erhalten Sie innerhalb von ca. 2 Wochen ein Schreiben mit der Aufforderung, welche Hunde-Kurse Sie gemäss kantonalem Hundegesetz bis wann besuchen müssen.


Während der Hundehaltung - generell und jährlich wiederkehrend:

  • Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten.
  • Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden.
  • Hundeabgabe und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen.
  • Namens- oder Adressänderungen, Wegzug oder Tod des Hundehalters direkt der Gemeinde melden.


Wenn ein Hund abgegeben worden oder gestorben ist:

  • Abgabe oder Tod bei der AMICUS und bei der Gemeinde innert 10 Tagen am Schalter oder online melden.


Weitere Angaben zu Hunden der Rassetypenliste II
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassetypenliste II verboten. Nur Halter, die für ihren Hund eine Haltebewilligung erlangt haben, dürfen den Hund weiterhin im Kanton Zürich halten. Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II durch Drittpersonen ist bis zu max. 30 Tagen pro Kalenderjahr erlaubt. Halter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich dürfen sich mit ihren Hunden der Rassetypenliste II im Kanton Zürich aufhalten, wobei für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum gilt.

Für Haltungen von Rassetypenliste ll Hunden mit befristeten Haltebewilligungen sind vor Ablauf der Gültigkeit das Gesuch für eine unbefristete Haltebewilligung (siehe Formulare & Merkblätter) vollständig ausgefüllt und mit den allfällig geforderten Unterlagen dem Veterinäramt einzureichen.

Für Haltebewilligungen mit Auflagen, wo eine Modifikation der Auflage erwogen werden soll, muss das Gesuch für Modifikation der Auflage der bestehenden Haltebewilligung (siehe Formulare & Merkblätter) vollständig ausgefüllt und mit den allfällig geforderten Unterlagen dem Veterinäramt eingereicht werden.

Quelle: Veterinäramt Kanton Zürich

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