Am Dienstag, 1. September 2026, um 10.30 Uhr, mit Besichtigung der zu versteigernden Fahrzeuge ab 10.00 Uhr, wird auf dem Vorplatz des Gemeindehauses an der Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf, gegen Barzahlung und sofortige Wegnahme, zwangsrechtlich öffentlich versteigert:
Steigerungsbedingungen
Die zur Versteigerung gelangenden Fahrzeuge werden in einem Steigerungsumgang versteigert.
Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden zum Höchstangebot nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen.
Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Barzahlung. Es werden keine Checks, Kreditkarten, EC, Twint etc. akzeptiert. Es ist der gesamte Betrag zu leisten. Aufschübe oder Stundungen können keine gewährt werden. Die Übergabe der Bescheinigung über den Steigerungszuschlag bezüglich des ersteigerten Fahrzeuges erfolgt nach Bezahlung des Zuschlagspreises. Die Übereignungsanzeige wird nach Rechtskraft der Versteigerung an den Ersteigerer versandt.
Das Eigentumsrecht an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach geleisteter Barzahlung des Steigerungspreises an den Ersteigerer über. Die vorangehenden Bieterinnen und Bieter bleiben auf ihrem Angebot behaftet bis der Zuschlag definitiv erfolgt ist. Kann der definitive Zuschlag nicht erteilt werden, wird die Steigerung mit dem nächsttieferen Angebot fortgesetzt.
Die Steigerung beginnt mit dem Ausruf des jeweiligen Mindestangebotes. Die Steigerungsschritte betragen mindestens CHF 100.00.
Die ersteigernde Person erhält nach Schluss der Steigerung und Barzahlung des Zuschlagspreises eine Bescheinigung über den Steigerungszuschlag für das ersteigerte Fahrzeug. Für jeden nach dem Zuschlag entstehenden Schaden wird die Haftung abgelehnt.
Die ersteigernde Person hat dem Steigerungsleiter auf Verlangen seinen Namen und die Wohnadresse anzugeben.
Die ersteigernde Person hat nach dem Zuschlag die Zahlung Bar zu leisten. Das Steigerungsgut ist nach der Versteigerung sofort entgegenzunehmen. Das Betreibungsamt entschlägt sich jeder Verantwortung bei allfälligem Abhandenkommen oder Untergang von zugeschlagenem Steigerungsgut.
Bezüglich einer allfälligen Anfechtung des Steigerungszuschlages wird auf Art. 132a SchKG verwiesen. Für eine betreibungsrechtliche Beschwerde ist die untere Aufsichtsbehörde, Bezirksgericht Dielsdorf, zuständig.
Betreibungsamt Regensdorf
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| Fahrzeug Versteigerung. (1) 1 (PDF, 7.58 MB) | Download | 0 | Fahrzeug Versteigerung. (1) 1 |