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Regionale und kantonale Richtplanung

Die Richtplanung soll die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen und sichern (§ 18 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Planungs- und Baugesetz, PBG). Der regionale Richtplan ist das strategische Führungsinstrument der Region für die Koordination und Steuerung der langfristigen räumlichen Entwicklung (§ 30 PBG).

Der regionale Richtplan Furttal legt die räumliche Ordnung zugunsten einer ausgewogenen Regionalentwicklung fest und dient der Steuerung und Koordination überörtlicher raumwirksamer Aufgaben.

Er stellt die Abstimmung mit den über- und nebengeordneten Planwerken sicher. Die Vorgaben des kantonalen Richtplans werden im regionalen Richtplan differenziert und auf die Bedürfnisse der Region abgestimmt. Er erfasst Gebiete, die nach ihrer Lage, nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmasslichen Entwicklung einer abgestimmten Raumordnung bedürfen und zugänglich sind (§ 30 PBG).

Kantonaler Richtplan

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