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Drittmeldepflicht

Gemäss § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) haben Vermieter und Logisgeber den Einwohnerdiensten den Ein- und Auszug von Mietern bzw. Logisnehmern zu melden (sog. Drittmeldepflicht). Diese Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses vorgenommen werden und kann entweder schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Verletzungen der Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mit Busse geahndet werden können.

Wir bitten die Liegenschaftsverwaltungen, Vermieter oder Logisgeber Ihre Ein- und Auszüge wenn möglich elektronisch über diesen Weblink zu melden. Falls elektronische Meldungen nicht möglich sind, können Ein- uns Auszüge mit den entsprechenden Formularen in unserem Online-Schalter gemeldet werden.

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