Die Datensperre bewirkt, dass privaten Personen und Organisationen keine Personendaten mehr weiter gegeben werden dürfen. Jede Person hat das Recht , eine Datensperre errichten zu lassen. Eine Datensperre kann nur dann durchbrochen werden, wenn das öffentliche Organ zur Bekanntgabe von Personendaten verpflichtet ist oder die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert.
Datenschutzgesetz Kantons Zürich: Sie brauchen nicht zu begründen, weshalb Sie die Bekanntgabe Ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren lassen wollen. Das Gesuch um Errichtung einer Datensperre müssen Sie bei jeder Amtsstelle separat und schriftlich einreichen. Die Errichtung einer Datensperre empfiehlt sich bei der Einwohnerkontrolle und beim Steueramt, da diese Stellen berechtigt sind, Privatpersonen und privaten Organisationen auf Anfrage hin bestimmte Auskünfte zu erteilen. Allenfalls kann für Fahrzeughalter die Errichtung einer Datensperre beim Strassenverkehrsamt empfohlen werden.
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