Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung über das Portal eAuflageZH (https://portal.ebaugesuche.zh.ch/home) die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Physische Zustellungen und Zustellungen per E-Mail sind nicht gültig.
Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, Kenntnis von solchen Begehren und den darin enthaltenen Einwendungen.
Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.
Verwirkung
Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt.
Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist.
Gebühren
Mit der Zustellung des Bauentscheids wird gemäss Gebührenreglement eine einmalige Gebühr von CHF 50.00 erhoben, in der auch die Zustellung nachbarschaftsrelevanter Nachfolgeentscheide inbegriffen ist. Über die Rekurslegitimation entscheidet die Rekursinstanz.
Name | Telefon | Kontakt |
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Baurecht | 044 842 36 01 | bau@regensdorf.ch |
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Bau & Werke | 044 842 36 01 | bau@regensdorf.ch |