Bei Aussenlandungen handelt es sich um Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen. Seit dem 1. September 2014 ist eine neue Bundesverordnung für Aussenlandungen in Kraft. Diese regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienenden Bauten und Anlagen zulässig sind. Als Aussenlandung gilt neben dem Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen auch das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, selbst wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
Generelle Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Der Kanton resp. das Amt für Verkehr als Ansprechpartner im Kanton Zürich ist bei Aussenlandungen in folgenden Fällen involviert.
Für Landungen auf öffentlichem Grund ist zusätzlich folgendes Formular auszufüllen.
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