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Gesuch um Sperrung der Daten im Steuerregister

Die Datensperre ist auf die Daten im Steuerregister derjenigen Gemeinde beschränkt, bei welcher ein Antrag gestellt wird. Die Datensperre hat keine Wirkung auf andere, von der gleichen Gemeinde geführte Register (Personendaten der Einwohnerkontrolle usw.).

Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die Antragsteller dem Gemeindesteueramt glaubhaft dartun können, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen behindert werden (§ 11 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes).

Bitte senden Sie das untenstehende Formular an das Steueramt unserer Gemeindeverwaltung.

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